Statuten
Fassung vom 1.7.2006
§ l Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften
Österreichs", abgekürzt "VWGÖ" (im nachfolgenden so bezeichnet)
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze
Bundesgebiet.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der VWGÖ, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Planung,
Koordination und Durchführung von Forschung (konkrete Projekte) und Lehre
(insbesondere Vortragsveranstaltungen und Seminare) sowie damit
zusammenhängender Publikationen, allein oder mit seinen Mitgliedern und anderen
wissenschaftlichen orientierten Partnern im In- und Ausland. Weitere
Vereinszwecke sind:
- die wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs in einem Dachverband zu
vereinen,
- ihre Leistungen und Bedeutung in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber den
Medien, darzustellen,
- ihre gemeinsamen Interessen, besonders gegenüber der öffentlichen Hand, zu
vertreten,
- zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und Wirkungsmöglichkeiten
beizutragen,
- Beziehungen, besonders zur Wirtschaft, herzustellen oder zu vermitteln,
- Informationen aus der und für die Wissenschaft zu sammeln und zu verbreiten,
- die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Gesellschaften zu
stimulieren und zu fördern;
- sonstige wissenschafts- und kulturpolitische Aufgaben wahrzunehmen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Koordination der Tätigkeit, vor allem Forschung und Vermittlung von deren
Ergebnissen der Mitglieder;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltung und Projekte
jeder Art
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge;
- Spenden für wissenschaftliche Zwecke mit und ohne Projektbezug;
- Subventionen der öffentlichen Hand;
- Erträgnisse eigenen Vermögens;
- Entgelte für projektbezogene Tätigkeit.
§ 4 Grundsätze der Vereinstätigkeit
- Wissenschaftlichkeit, d.h. rationale Argumentation in Meinungsbildung,
Begutachtung und Auseinandersetzungen,
- Gemeinnützigkeit, d.h. der sachliche Nutzen für die Allgemeinheit wird auch
im Handeln für die Mitglieder beachtet,
- Solidarität, d.h. gemeinsame Anliegen und Notwendigkeiten haben Vorrang vor
den Bedürfnissen einzelner,
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit sowohl im Verhältnis des VWGÖ zu seinen
Mitgliedsvereinen und der Mitgliedsvereine untereinander wie auch gegenüber
anderen Bereichen von Wissenschaft und Gesellschaft.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in (1) ordentliche und (2)
außerordentliche.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied kann jeder bei der Behörde
angemeldete Verein Österreichs und alle rechtsfähige Personengesellschaften
werden, die gemäß ihren Satzungen wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgt oder
sich bei der Verfolgung anderer rechtlich zulässiger Ziele wissenschaftlicher
Methoden bedient, sowie jede rechtliche unselbständige Untergliederung eines bei
der Behörde angemeldeten Vereines Österreichs, die den gleichen Kriterien
genügt, mit Zustimmung der zuständigen Organe des betreffenden Vereins, sofern
dieser nicht selbst Mitglied des Verbandes ist.
- Außerordentliche oder fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können
physische und juristische Personen werden, die erklären, den VWGÖ in seiner
Tätigkeit ideell und materiell fördern zu wollen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall
eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch Tod.
- Der Austritt kann nur mit Ende des auf den Eingang der Austrittserklärung an
den Verband folgenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum
der Postaufgabe maßgeblich.
- Die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung der Grundsätze des VWGÖ und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden, seinem Ansehen schaden oder den Satzungen und Beschlüssen
zuwider handeln
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen des Verbandes im Rahmen
seiner Möglichkeiten und Finanzmittel.
- Das Gewähren von Leistungen des Verbandes kann dessen Vorstand von
bestimmtem Mitwirken abhängig machen.
- Die Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung nimmt jedes Mitglied
durch einen schriftlich zu benennenden Delegierten wahr.
§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§§
12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16)
§ 10 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich
im Verlauf des Kalenderjahres statt, sonst als außerordentliche.
- ine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer längstens
innerhalb von zwei Monaten statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 Monat vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Als Zustelladresse
gilt die letzte dem Verband mitgeteilte. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, ihm vorgeschlagene weitere Punkte
auf die Tagesordnung zu setzen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden für die Mehrheitsfindung nicht
berechnet. In der Generalversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu, die
durch den namhaft gemachten Delegierten abgegeben wird.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen wie
- grundsätzliche Organisationsfragen,
- die vom Vorstand und Mitgliedern gestellten Anträge,
- den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, aus ihm wird der Obmann
von der Generalversammlung gewählt, weiters seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden auf eine mit der dritten auf ihre
Wahl folgenden Generalversammlung endenden Amtsperiode gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 8) oder Rücktritt (Abs.
9).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und das Führen der
Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Generalversammlung zuständig ist. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung und Vorlage des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
jeder seiner Mitglieder ist selbstständig befugt, Anträge an die
Generalversammlung zu stellen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Bericht an die Generalversammlung.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Diese Vertretungsbefugnis geht im
Verhinderungsfall auf den Obmann-Stellvertreter und nach diesem auf das an
Lebensjahren älteste gewöhnliche Vorstandsmitglied über. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmanns, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und
des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Die Zeichnungsberechtigung für
Konten bei Kreditinstituten kann der Präsident auch einem oder mehreren
Vorstandsmitgliedern delegieren.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des
Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 15 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
- mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist. Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder eines Mitgliedsvereins
sein.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel sowie die
Berichterstattung an die Generalversammlung.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
- mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der Auflösung
fällt das Vermögen des VWGÖ dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung mit der Auflage zu, es möglichst im Sinne der Vereinszwecke des VWGÖ
zu verwenden oder an eine Institution, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie
dieser Verein verfolgt (Gemeinnutzung im Sinne des § 34 BAO).
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